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Organisationsverschulden
Eine Klagemöglichkeit und ihre Auswirkungen auf die Praxis des Betonbaus
Bilo, Franz-Josef
Bereits 1992 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 12.03.1992 (NJW 1992, 1754) entschieden, daß ein Werkunternehmer alle organisatorischen Voraussetzungen schaffen muß, um sachgerecht beurteilen zu können, ob ein Bauwerk bei Abnahme und Ablieferung mängelfrei sein wird. Unterläßt er dies, so verjähren die Gewährleistungsansprüche nicht nach fünf Jahren (BGB-Frist) oder zwei Jahren, sondern erst nach 30 Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation hätte erkannt werden können, wobei der Unternehmer die Beweislast trägt. Dies hat weitreichende Folgen.
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beton 10/1997 ab Seite 604
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