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Ist der Verkauf unter Einstandskosten nach §20 Abs.4 S.2 GWB kartellrechtswidrig?
Auslegung
Fett, Klaus / Zwecker, Kai-Thorsten
Obwohl das Bundeskartellamt derzeit versucht, massive Bußgeldforderungen gegen die deutsche Zementindustrie und zahlreiche deutsche Transportbetongesellschaften wegen angeblich erzielter Mehrerlöse durchzusetzen, sind - paradoxerweise - gegen einzelne Transportbetongesellschaften Ermittlungen wegen des Verkaufs unter Einstandskosten angelaufen. – Eine Auslegung der Verbotsnorm des # 20 Abs. 4 S. 2 GWB, wonach der Verkauf unter Einstandspreisen unzulässig ist, ergibt also im Ergebnis, dass die Norm nicht auf produzierende Unternehmen anwendbar ist. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Analogieverbots im Ordnungswidrigkeitenrecht scheidet auch eine Erweiterung des Rechtssatzes aus. "Unter Herstellungskosten"-Verkäufe von produzierenden Unternehmen und damit auch im Rahmen von Transportbeton sind somit nicht nach dieser Vorschrift zu beurteilen. – Sie können lediglich unter das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen, wenn nachweislich in Verdrängungsabsicht gehandelt wurde und dadurch der Wettbewerb völlig oder nahezu aufgehoben würde, oder ernsthaft damit zu rechnen wäre, dass Mitbewerber die Niedrigpreisaktionen in einem solchen Maß nachahmen, dass es zu einer gemeinschädlichen Störung des Wettbewerbs käme. Hierfür ist das Bundeskartellamt jedoch nicht zuständig. Die derzeitige Ermittlungspraxis der 1. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts steht daher im Widerspruch zum Gesetz.
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beton 6/2004 ab Seite 312
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